Die rechtlichen Informationen die ich bekommen und wieder gefunden habe stehen am Ende.
Ich versuche mal das Gespräch, dass ich beim Zoll hatte wieder zugeben. Es ging nie um eine fehlende Rechnung, diese war außen in einer kleinen Plastiktüte, oder dieser aufgeklebten, kleinen Zollerklärung. Mit dieser Zollerklärung, der Punkt "Tee". Hier greift jetzt die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 Artikel 10. Somit bekam das Paket in Frankfurt diesen schönen rot, gelben Aufkleber und die Sendung geht an das für mich zuständige Zollamt zu Klärung.
Wie schon erwähnt, es war ein sehr nettes, informatives, längeres Gespräch. Mir wurde erklärt, dass ich einen nicht den EU-Richtlinien entsprechenden Artikel aus einem nicht EU-Land, China eingeführt hätte. Jetzt ging es erst mal um Schwarztee. Ich habe das dann soweit korrigiert, das Pu-Erh Tee eigentlich als Grundlage Grüntee ist und dann durch die Lagerung fermentiert. So weit so gut, jetzt geht es zur Ausführlichen Recherche der Zollerklärungen per PC. Sogar die Herstellung so wie sie erwähnt habe kommt darin vor. Für uns aber wichtig, es sind im Prinzip alle Teearten oder man kann sie daraus ableiten. Wenn es nicht Grün- oder Schwarztee ist, greift aus meiner Sicht die Aufzählung, ferminierter Tee. Also für mich ist die Grundlage so weit eindeutig, leider.
Wir waren aber noch nicht am Ende, wie wird vorgegangen.
Zuerst ein mal, es wird nicht zwischen gewerblicher Person (Händler) und privater Person unterschieden. Es gibt dadurch bei dieser Geschichte auch eine lustige Komponente, keinen Mengenbeschränkung in Kilogramm. Der Besteller braucht nun eine, ich nenne es mal so "Unbedenklichkeitsbescheinigung" wegen Pestiziden. Ab da habe ich (wir) ein Problem, gibt es meines Wissens nach nicht. Diese müsste dann eigentlich erbracht werden. Wenn ich ab hier alles richtig verstanden haben sieht der Weg dann in etwa so aus. Der Zoll schickt die Lieferung zum entsprechenden Regierungspräsidium zu Entscheidung für die dann der, in nehme mal an amtliche Veterinär zuständig ist. Zu einer Kostenfrage sind wir nicht gekommen.
Das war es was ich an Information aus dem Gedächtnis habe.
(EG) Nr. 669/2009 Artikel 10
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Bedingung für die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter den Zollbehörden ein gemeinsames Dokument für die Einfuhr (auch in elektronischer Form) vorlegt, das die zuständige Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt hat, nachdem alle Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführt wurden und die Warenuntersuchung, sofern erforderlich, ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat.
ANHANG I
Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen
(Gültig bis zum 1. Oktober 2012)
Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck)
KN-Code ( )
Ursprungsland
Gefahr
Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%)
Tee, auch aromatisiert
(Lebensmittel)
0902
China (CN)
Pestizidrückstände,analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden ( 10 )
10
Zu (10) : Insbesondere Rückstände von: Buprofezin, Imidacloprid, Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RS- und SR-Isomeren), Profenofos, Trifluralin, Triazophos; Triadimefon und Triadimenol (Summe von Triadimefon und Triadimenol), Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomeren)).