Als Teeähnliche Getränke oder Teeähnliche Erzeugnisse werden jene Getränke definiert, welche mit Pflanzenteilen aufgegossen werden, die nicht von der Teepflanze stammen und dazu bestimmt sind, in der Art wie Tee verwendet zu werden. Dabei gelten als teeähnliche Erzeugnisse auch Mischungen von teeähnlichen Erzeugnissen mit Tee, die nicht unter den Begriff „aromatisierter Tee“ fallen.[1] [2]
In der Neufassung des Lebensmittelrechts (Neufassung vom 25.04.2022 (BAnz AT 17.06.2022 B4, GMBl 23/2022 S. 530-541))[3], werden teeähnliche Erzeugnisse unter 1.1.3 Kräuter- und Früchtetee wie folgt beschrieben:
QuoteKräuter- und Früchtetee im Sinne dieser Leitsätze sind teeähnliche Erzeugnisse aus Pflanzen
oder Pflanzenteilen, die nicht vom Teestrauch stammen und die dazu bestimmt sind, in der Art
wie Tee verwendet zu werden.Hierzu zählen u. a. auch Gewürztee und Gemüsetee.
Als Kräuter- und Früchtetee gelten auch Mischungen von Kräuter- und Früchtetees mit Tee,
sofern diese Mischungen nicht unter den Begriff „aromatisierter Tee“ fallen.
Üblicher Kaffee ist dabei durch weitere Regelungen von dieser Bestimmung ausgenommen.
In der Regel bezeichnet man Kräutertee, Früchtetee, Rooibos Tee, Honigbusch Tee und Mate Tee als teeähnliche Getränke.
References
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372. Leitsätze für Tee, teeähnliche Erzeugnisse, deren Extrakte und Zubereitungen. In: beck-online.beck.de. 2. Dezember 1998, abgerufen am 15. Mai 2025. -
Eine Infusion ist ein Aufgussgetränk aber nicht immer ein Tee. In: teetalk.de. 30. Oktober 2014, abgerufen am 15. Mai 2025. -
Leitsätze für Tee, Kräuter- und Früchtetee sowie deren Extrakte und Zubereitungen. In: bmel.de. 1. August 2023, abgerufen am 15. Mai 2025.